13. Ausschluss von Herstellergarantien

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  • Ausschluss von Herstellergarantien

    Bei der Erbringung von Werkleistungen werden oft Produkte verbaut, für die Hersteller „Garantien“ erklären, um auf besondere Produkteigenschaften oder Leistungen  hinzuweisen. Die Garantien werden meist als „Garantieerklärung“, „Garantiekarte“ oder mit ähnlicher Bezeichnung den verpackten Produkten beigelegt oder in Prospekten oder Produktunterlagen veröffentlicht.

     

    Rechtlich gesehen wird mit der „Garantieerklärung“ ein Angebot des Herstellers an den Adressaten (zumeist der Endkunden/Bauherren/Auftraggeber, nur in Ausnahmefällen an den SHK-Betrieb) zum Abschluss eines Garantievertrages unterbreitet. Es handelt sich demnach um eine Rechtsbeziehung, die neben dem Werkvertragsverhältnis besteht und die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung des Werkunternehmers nicht berührt. Inhaltlich wird   eine Beschaffenheitsgarantie oder/und eine Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) angeboten. Die Annahme des Adressaten kann entweder stillschweigend oder durch Rücksendung einer Benachrichtigung an den Hersteller erfolgen.

     

    Im Garantiefall stehen dann dem Adressaten die Rechte aus der Garantie zu den formulierten Garantiebedingungen zu. Der Hersteller legt in seiner Garantie die anspruchsbegründenden, die anspruchshemmenden und die anspruchsvernichtenden Tatbestandsmerkmale (mit den dementsprechenden Beweislagen) fest. Der Hersteller kann „seine Garantie“, insbesondere den Gegenstand, den Umfang und die Dauer frei gestalten. Er hat allerdings die gesetzlichen Grenzen der §§ 134, 138, 242 BGB zu beachten und darf nicht in bestehende vertragliche Rechte eingreifen (z. B. nicht in kaufvertragliche oder werkvertraglichen Mängelrechte des Produktnutzers). Eine Garantie kann immer nur ein „Mehr“ im Verhältnis zu den bestehenden gesetzlichen kauf- oder werkvertraglichen Rechten enthalten. Ein Garantieversprechen ist in der Regel Sache von Herstellern, nicht aber der Werkunternehmer, die ja nicht Produzenten und eben auch nicht Garantiegeber sind. Ein Werkunternehmer schuldet seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Garantie, sondern nur die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen.

     

    Damit eine Garantieerklärung eines Herstellers nicht ungewollt zum werkvertraglich geschuldeten Umfang werden soll, ist dem Auftragnehmer zu raten, klar und deutlich seine Leistung von der Herstellergarantie abzugrenzen und auf die unterschiedlichen Vertragsverhältisse (nämlich Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einerseits und Garantievertrag zwischen Produkthersteller und Auftraggeber andererseits) hinzuweisen. Das sollte dringend schriftlich geschehen.

     

    Weitere Informationen: Merkblatt des ZVSHK: Garantien der Hersteller 

    Achtung:

    Im Rahmen von abzuschließenden Werkverträgen sollte darauf geachtet werden, dass die von verschiedenen Herstellern (auf sehr unterschiedlicher Basis) eingeräumten Garantien für einzelne Produkte nicht ungewollt auch zum Leistungsumfang des Auftragnehmers werden. Das gebietet sich schon vor dem Hintergrund, dass der Werkunternehmer zu seinem Auftraggeber eben in einem Werkvertragsverhältnis steht und die Garantien in der Regel Gegenstand von Kaufrechtsvereinbarungen sind.

    In § 443 BGB ist die Garantie nicht als Anspruch, sondern optionale Möglichkeit gesetzlich geregelt. Eine Garantie ist danach eine einseitige Zusicherung im Rahmen eines Kaufvertrages, mit der der Verkäufer oder ein Dritter (Hersteller) die Haftung dafür übernimmt, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Ablieferung eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie), oder eine Beschaffenheit bzw. Eigenschaft für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie).

    Diese Zusagen unterscheiden sich gravierend von den gesetzlichen Sachmängelrechten, also der Gewährleistungsverpflichtung, die den Leistenden zur Mangelfreiheit zum Abnahme- bzw. Übergabezeitpunkt verpflichtet.

    Sofern der Verkäufer in einem Kaufvertrag die Mängelrechte des Käufers erweitert hat, in dem z. B. der Verkäufer auch für Mängel haftet, die erst nach Ablieferung des Sache neu eintreten, so spricht man von einer unselbstständigen Garantie. Eine selbstständige Garantie wird z. B. von Herstellern den Garantienehmern gegeben für Leistungsangebote, die über die Sachmängelrechte hinausgehen.

    Nach der gesetzlichen Regelung des § 443 BGB ist es dem Garantiegeber überlassen, wie er sein Garantieversprechen ausgestaltet. Umfang und Dauer sind ihm freigestellt. Er hat nur die gesetzlichen Grenzen der §§ 134, 138, 242 BGB zu beachten und darf nicht in bestehende kaufvertragliche Mängelrechte des Käufers/Garantienehmers eingreifen.

    Im Garantiefall stehen dem Begünstigten die Rechte aus der Garantie zu. Auch im Rahmen eines Werkvertrages könnte der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie geben. Das wird immer dann anzunehmen sein, wenn der Werkunternehmer unkommentiert auch Garantieerklärungen zu einzelnen eingebauten Produkten an den Auftraggeber weitergibt. Ist hier nicht gewollt, dass sich etwaige Ansprüchen aus Garantieerklärungen der Hersteller an den Werkunternehmer richten, sollte der Werkunternehmer klarstellen, dass er mit diesen Garantieerklärungen nichts zu tun hat.

    Ergänzender Hinweis:

    Der ZVSHK hat unter dem Titel: LICHT UND SCHATTEN IM JURISTISCHEN DSCHUNGEL

    GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELHAFTUNG, GARANTIE, KULANZ, HAFTUNGSÜBERNAHMEVEREINBARUNG, HANDWERKERMARKE

    ein Merkblatt entwickelt, in dem die Zusammenhänge bzw. Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung umfassend behandelt werden.

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