6. Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB

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  • Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB

    Im § 650 f BGB werden Änderungen zur Bauhandwerkersicherung (früher § 648 a BGB) vorgenommen, die für die SHK-Branche zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten bieten. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bauhandwerkersicherheit gegenüber gewerblichen Auftraggebern (ausschließlich der öffentlichen Hand) ändert sich nichts. Der alte Bauhandwerkersicherheitenparagraph nahm bekanntlich neben der öffentlichen Hand auch Besteller aus, die natürliche Person waren und Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen ließen. Dieses Verbraucherprivileg gilt zukünftig nur für Verträge, die einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i BGB-E sowie einen Bauträgervertrag im Sinne des § 650 u BGB-E zum Gegenstand haben. Derartige Verträge werden aber eben von SHK-Unternehmern in der Regel nicht abgeschlossen. Deshalb besteht künftig auch die Möglichkeit bei einem Vertrag, den ein Verbraucher zur Installation einer Heizungsanlage abschließt, eine solche Sicherheit zu verlangen. Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen (§ 650 f Abs. 1). Das geht sogar noch nach Abnahme, für den Fall, dass Restwerklohnansprüche bestehen, bzw. der Streit über Mängel und deren Bewertung entflammt ist. Ferner ist die bei Auftraggebern beliebte Aufrechnung mit denen gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung vorgegangen wird, eingeschränkt und zwar auf die Ansprüche, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

    Die Bauhandwerkersicherung kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen einer Bank oder Kreditversicherers geleistet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sicherheiten kann allerdings erst dann erfolgen, wenn der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers vom Besteller anerkennt oder der Besteller durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist.

    Wenn der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung der Bauhandwerkersicherung gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Nach einer Kündigung kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wobei er sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat.  Alternativ wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

    Zwischen den beiden Sicherheiten zur Sicherungshypothek nach § 650 e BGB-E oder der Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB-E muss sich der Auftragnehmer entscheiden. Das entspricht der bisherigen Rechtslage. Wenn eine Bauhandwerkersicherung erlangt worden ist, kann eine Sicherungshypothek für den Bauunternehmer nicht mehr eingetragen werden. Allerdings ist denkbar, dass der Auftragnehmer für den Fall, dass er eine Bauhandwerkersicherung nach Anforderung nicht erhalten hat, den Druck über eine Sicherungshypothek erhöht.

     

     

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