9. Wartungsvertragsangebot an Betreiber zum Gewährleistungsbeginn

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Gesetzgebung und Rechtsprechung messen der Wartung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und -sicherheit technischer Anlagen und dem Recht des Unternehmers, nach Errichtung einer Anlage eben auf diesen Prozess Einfluss nehmen zu können, immer größere Bedeutung zu. Ein „Wartungsgebot“ ist aus verschiedenen Rechtsvorschriften zu entnehmen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) hat die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität eines Gebäudes im rechtspolitischen Visir. Mit der Umsetzung der EnEV soll erreicht werden, dass sich die Gebäudehülle und die Gebäudetechnik nicht verschlechtern. Deshalb schreibt sie fest:

    "Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raumlufttechnische Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzt."

    Dieses Gebot, das sich im Übrigen an Eigentümer bzw. Betreiber, wie Errichter von haustechnischen Anlagen gleichermaßen richtet, korrespondiert mit den Festlegungen im BGB und in der VOB/B. Auch wenn keine Wartungspflicht besteht, wird die Wartung als wichtig angesehen und soll Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Diesen Grundsatz unterstreichend, zielen die Regelungen zur Wartung im Werkvertragsrecht dann auf Konsequenzen für den Fall fehlender Wartung bei wartungsbedürftigen Anlagen.

    Die Notwendigkeit einer Wartung lasst sich aber nicht nur aus dem Werkvertragsrecht, sondern auch aus dem Deliktsrecht herleiten. Gehen von haustechnischen Anlagen aufgrund fehlender Wartung Gefahren oder Schäden aus, kann das neben ordnungsrechtlichen und zivilrechtlichen auch zu strafrechtlichen Folgen für den Betreiber führen. Ein Anlagenbetreiber, der keine Wartung vornehmen lässt und hierdurch einen Schaden verursacht, haftet. Betreiber sind verpflichtet, haustechnische Anlagen in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Wer dies unterlässt oder nicht dafür sorgt, dass eine Wartung von Fachkundigen ausgeführt wird, handelt fahrlässig und hat die Folgen aus deliktischem Handeln zu tragen, wenn sich ein Schaden oder Unfall einstellt. Es gibt demnach eine ganze Reihe guter Gründe und zwar sowohl für die Auftraggeber- als auch für die Auftragnehmerseite, Wartungsverträge abzuschließen.

     
     
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