6. Beigestellte Materialien - Prüfungs- und Haftungsausschluss

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Mit  „privaten“ Auftraggebern (Verbrauchern) kann eine individuelle vertragliche Vereinbarung zum Haftungsausschluss nur unter sehr engen Bedingungen getroffen werden. Es besteht keine Rechtssicherheit in der Frage, ob der Inhalt des Formulars individuell mit dem Vertragspartner vereinbart werden kann. An eine Individualabrede sind sehr hohe Ansprüche gestellt, weil nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ein Verhandeln, sondern ein Aushandeln erforderlich ist. Es ist zu empfehlen, tatsächlich diese Vereinbarung auszuhandeln und das Ergebnis auch zu dokumentieren. Konkret würde das bedeuten, dass derjenige, der die Klausel in die Vereinbarung einführen will, über den möglichen  „gesetzesfremden Kerngehalt" der jeweiligen Klausel informiert und dann bereit ist über diesen Inhalt auch noch zu verhandeln.  Dabei muss der Vertragspartner die Chance haben, seinerseits von der seinen Interessen ausgehend, seine "Vertragsgestaltungsfreiheit" zu nutzen (BGH, Urteil vom 22.11.2012 (Az.: VII ZR 222/12).

    Der Vertragspartner muss demnach die „reale Möglichkeit" haben, den Inhalt der Vereinbarung mit zu gestalten. Vom Ergebnis dieses Aushandelns sollte der Auftragnehmer dann den Einbau beigestellter Materialien abhängig machen.

     

    Achtung:

    Als vorformulierte AGB kann ein derartiger Haftungsausschluss nicht vereinbart werden.

    Abzuraten ist von der Verwendung des Inhalts im Rahmen von AGB´s. Gerichte würden die Formulierungen im Rahmen von AGB als unwirksm einstufen. Da sich hinsichtlich etwaiger Materialmängel ohnehin Anspruchgrundlagen gegenüber dem Materiallieferanten, also gegenüber dem Kunden,  eröffnen würden, sind die negativen Auswirkungen aus der Nutzung des Formulars allerdings überschaubar.

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