9. mangelanzeige an Lieferanten wegen mangelhafter Materialien

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Sind Gewährleistungsforderungen des Kunden nachgewiesenermaßen auf mangelhafte Materialien zurückzuführen, sollte der Lieferant dieses Materials umgehend benachrichtigt werden. Während der Kunde seine Ansprüche gegenüber dem SHK-Auftragnehmer auf der Grundlage des Werkvertragsrechts geltend machen wird, bestehen etwaige Mängelrechte des SHK-Unternehmers gegenüber dem Lieferanten auf der Grundlage des Kaufrechts. Die kaufvertraglichen Verjährungsfristen für Mängelrechte sind in § 438 Abs. 1 Nr. 2 b und Nr.3 BGB einschlägig geregelt.

    Es kommt auf die tatsächliche Verwendung der Kaufsache an. Produkte und Materialien, die bei der Erbringung von einfachen Reparaturleistungen Verwendung finden, unterliegen grundsätzlich einer 2-jährigen Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung. Diese kann vom Lieferanten bei Zugrundelegung seiner AGB auf 1 Jahr reduziert werden.

    Kaufsachen, die üblicherweise zur Herstellung eines Bauwerkes, also in Erfüllung eines „großen“ Werkvertrages, Verwendung finden, werden als „Baumaterialien“ bezeichnet. Schließt ein Handwerksbetrieb einen Bauwerksvertrag ab, aus dem sich gegenüber dem Kunden eine 5-jährige werkvertraglichen Verjährungsfrist für Mangelansprüche anschließen würde, ist alles was zur Werkerrichtung an Kaufsachen eingebaut wird, als Baumaterialien zu beurteilen. Für Baumaterialien legt das Kaufrecht eine 5-jährige Mängelhaftung, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Gefahrübergangs an der Kaufsache fest.

    Hinsichtlich der kaufvertraglichen Gewährleistungsfrist für Baumaterialien ergibt sich aus dem neuen gesetzlichen Leitbild des BGB zu Mängelansprüchen keine Möglichkeit für den Lieferanten zur Haftungseingrenzung durch die Verwendung von AGB, so dass für diese Materialien uneingeschränkt die Gewährleistungsfrist über 5 Jahre besteht.

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