7. Sicherheitshypothek gem. § 650e BGB

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  • Sicherheitsverlangen gem. § 650e BGB

    Der § 650e BGB bietet dem Unternehmer nach Abschluss eines Bauvertrages die Möglichkeit, seine vertraglichen Forderungen durch eine Sicherungshypothek am Grundstück des Bestellers eintragen zu lassen. Das setzt allerdings nach wie vor voraus, dass Auftraggeber und Grundstückseigentümer grundsätzlich dieselbe Person sind.  Bedingung für die Eintragung einer Sicherungshypothek ist weiterhin, dass die abzusichernden Leistungen erbracht sein müssen. Ist die Leistung noch nicht vollständig erbracht, kann die Sicherungshypothek in Höhe der Vergütung verlangt werden, die dem Teil der geleisteten Arbeit und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen entspricht.

    Abgesichert werden können alle aus dem Vertrag begründbaren Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, wie z.B. Schadenersatzansprüche, Restvergütungsansprüche bei Kündigung des Vertrags für die Leistungen, die nun aufgrund der Kündigung nicht mehr fertig gestellt werden konnten, Gewährleistungseinbehalte und auch die Kosten zur Eintragung der Sicherungshypothek bzw. deren Vormerkung.

    Der Auftraggeber ist dann auf Verlangen verpflichtet, die Bauhandwerkersicherungshypothek einzutragen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann per einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek erwirkt werden.

     

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