6. Zusatzvergütung nach Änderungen/Anordnungen gem. § 650c BGB

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  • Zusatzvergütung gem. § 650c BGB nach Änderungsanordnung

    Mit dem Änderungsrecht des Bestellers korrespondiert der Anspruch auf Vergütungsanpassung des Unternehmers nach § 650 c BGB. Der Vergütungsanspruch soll auf den tatsächlich erforderlichen Kosten mit Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn basieren. Der Unternehmer kann sich auf seine Urkalkulation beziehen, die als richtig unterstellt wird. Da er aber auch die tatsächlichen Kosten in Ansatz bringen kann, ist mit der neuen gesetzlichen Regelung ein unternehmerischer Vorteil im Unterschied zur VOB/B-Regelung der Nachtragsvergütungen gegeben. Denn für VOB/B-Verträge heißt es bei Nachträgen: „einmal schlechter Preis, immer schlechter Preis“. Das ist bei BGB-Vertragsnachträgen nicht so.

    Vorteilhaft und risikominimierend für den Unternehmer ist weiterhin die Regelung zu den Abschlagszahlungen in diesem Zusammenhang. Eine infolge der Änderungsanordnung entstehende Mehrvergütung kann der Unternehmer bei seinen Abschlagszahlungen mit berücksichtigen und hierfür grundsätzlich 80 % der in dem „Änderungsangebot“ genannten Mehrvergütung ansetzen (§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB-E). Dieses Recht soll er insbesondere dann haben, wenn sich die Parteien über die Höhe der Zusatzvergütung nicht einigen konnten. So, wie bislang auch schon, hat der Unternehmer im Fall der Nichtzahlung von Ablägen, Leistungsverweigerungsrechte. Die Klärung der Mehrvergütungsproblematik soll dann im Zusammenhang mit der Schlussrechnung erfolgen.

    Die 80%- Regelung kompensiert einen erheblichen Teil des Zahlungsrisikos bei Änderungsanordnungen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der inhaltlichen Vertragsklarheit (was ist Gegenstand und Umfang des Auftrages, wo endet dieses Leistungsziel und ab wann handelt es sich um einen Zusatzauftrag) nach wie vor eine große Bedeutung zukommt. Gerade wenn es um Änderungen des Bauvertrages geht, ist der Unternehmer dafür beweisbelastet, dass er den ursprünglich geschuldeten Leistungsumfang von den Zusatzleistungen trennen kann und zu den Änderungsanordnungen auch noch den Zusatzauftrag des Bestellers nachweisen kann.

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